Das Thema Elektromobilität wird auch auf nationaler und europäischer Ebene forciert und auch dementsprechend gefördert. Der Weg durch den Förder-Dschungel kann komplex sein – aber Sie müssen ihn nicht allein gehen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Identifizierung der passenden Förderprogramme und helfen Ihnen, die notwendigen Anträge zu stellen. Nutzen Sie unsere Expertise, um das Maximum aus den Fördermöglichkeiten herauszuholen. Eine erste Übersicht über mögliche Förderungen finden Sie hier.
Gefördert wird der Ankauf von Elektro Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie E-Mopeds, E-Motorräder und E-Leichtfahrzeuge, darüber hinaus kommunikationsfähige E-Ladeinfrastruktur. Die Höhe der Förderung für die einzelnen Fahrzeugkategorien und Ladeinfrastruktur entnehmen Sie dem Leitfaden.
Die Förderungsaktion des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unterstützt die Anschaffung und den betrieblichen Einsatz von Elektro-Kleinbussen sowie leichten Elektro-Nutzfahrzeugen, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden.
Das KIG gilt auch für Investitionen aller unserer E-Nutzfahrzeuge. Vom Bund werden für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für Projekte verwendet werden, welche spätestens bis Dezember 2024 eingereicht werden.
Selbstverständlich steht es den Gemeinden frei ein entsprechendes Projekt bei der Fahrzeugbeschaffung zu machen und im jeweiligen Bundesland auch um BZ Mittel anzusuchen. Eine Stadt mit ca. 5.000 Einwohnern darf mit ungefähr 20% BZ Mittel rechnen. Eine nicht einkommensstarke Gemeinde darf sogar mit über 70% BZ Mittel kalkulieren.
Darüber hinaus gibt es zum Beispiel in Niederösterreich eine Förderung mit welcher eine vollelektrische Ersatzbeschaffung eines Diesel- oder Benzinfahrzeugs (Abmeldung) mit € 5.000,- gefördert wird. Bitte sich im jeweiligen Bundesland selber erkundigen.
Lt. uns vorliegenden Informationen ist eine völlige und teilweise Kombination aller Förderungen möglich. Die Verantwortung dafür liegt bei der jeweiligen Gemeinde.
Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen, leichten Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz §5 Abs 3).
Für jedes im Bezugszeitraum beschaffte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein vollelektrisches Straßenfahrzeug eingesetzt werden könnte, ist eine Strafe in der Höhe von € 25.000,- zu entrichten (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz §9 Abs 4 Z 1).